Gesetze / Bewachungsverordnung
BewachV§ 15 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/15#abs-1 (1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/15#abs-2 (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/15#abs-3 (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde.